Die anhaltende Corona Pandemie hat die Nachfrage für Desinfektionsmittel stark erhöht und hält sie weiter auf hohem Niveau. Manche Hersteller von Kosmetika, haushaltsüblicher Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder klassischer Arzneimittel erkannten in den vergangenen 1 ½ Jahren in dieser Situation die Möglichkeit für ein neues Geschäftsfeld: Die Herstellung von Händedesinfektionsmitteln.
Die Anzahl der Produkte für Händedesinfektionsmittelprodukte ist damit seit dem Ausbruch der Corona Pandemie explosionsartig gestiegen.
Der Absatzmarkt dieser Produkte befindet sich vorzugsweise in Regionen und Ländern, in denen sich die meisten Menschen hohe Hygienestandards leisten können und für die sich die Hersteller große Gewinnmargen versprechen, wie z.B. in der Europäischen Union und den USA. Dies geht einher mit hohen rechtlichen und regulatorischen Anforderungen, die in diesen Ländern gelten.
In Europa gelten Händedesinfektionsmittel entweder als Biozidprodukte und müssen vor dem Inverkehrbringen in der EU gemäß der Verordnung über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (EU) Nr. 528/2012, kurz „Biozid-Verordnung“, zugelassen werden oder unterliegen einer Zulassung als Arzneimittel. In den USA sind die Voraussetzungen und Vorgaben für die Zulassung im amerikanischen Gesundheitsrecht zu Lebensmitteln, Arzneimitteln und Kosmetika, dem FD&C Act (Federal Food, Drug, and Cosmetic Act), festgelegt.
Eine Produktauslobung als Händedesinfektionsmittel, gegebenenfalls mit dem spezifischen Anspruch der Inaktivierung des SARS-CoV-2 Virus (Erreger von Covid-19 [Coronavirus Disease 2019]), hat rechtliche Folgen und kann sich bei Nichteinhaltung der geltenden regulatorischen und rechtlichen Anforderungen als wirtschaftlicher Erfolgskiller erweisen.
Diese Thematik wird im Folgenden mit Schwerpunkt auf den US-Markt erläutert.