Cannabis kann in Deutschland in verschiedenen Formen verordnet werden1:
- Getrocknete Cannabisblüten «Marihuana»
- isolierter Hauptwirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) «Dronabinol» zur Herstellung von Rezepturarzneimitteln (Tropfen, Kapseln);
- standardisierte Cannabisextrakte als Rezepturarzneimittel;
- Fertigarzneimittel, z.B. Canemes 1mg Kapseln enthalten den Wirkstoff Nabilon, ein vollsynthetisches THC-Analogon.
Bereits im Jahr 2018 belieferten in Deutschland die Apotheken allein zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung rund 95.000 Rezepte2 über etwa 145.000 Abgabeeinheiten cannabishaltiger Zubereitungen, inklusive unverarbeiteten Cannabis-Blüten.
Während in Österreich die Medikamente Dronabinol in verschiedenen Zubereitungen aus der Apotheke (Kapseln, Tropfen, alkoholische-Lösungen), Nabiximols (THC und CBD) und Nabilon (ein dem THC verwandter, rein chemischer Wirkstoff) zugelassen sind, ist der Vertrieb von Cannabisblüten, die mehr als 0,3 % THC-Anteil enthalten, nicht erlaubt. Das Suchtmittelgesetz erklärt damit auch die Verschreibung von sogenanntem medizinischem Cannabis für verboten.3
In der Schweiz ist Cannabis als verbotenes Betäubungsmittel eingestuft. Doch ist die Verschreibung zu medizinischen Zwecken von nicht zugelassenen Arzneimitteln auf Cannabisbasis unter gewissen Umständen erlaubt. Ein Cannabisarzneimittel ist ein Betäubungsmittel auf Cannabisbasis mit einem standardisierten Wirkstoffgehalt, das heilmittelrechtlichen Sicherheits- und Qualitätskriterien entsprechen muss. In der Schweiz kann ein Arzt oder eine Ärztin cannabishaltige Arzneimittel verschreiben (z.B. sogenannte «Magistralrezepturen», also Heilmittel, welche auf ärztliches Rezept hin durch eine Apotheke hergestellt werden).4
Erwähnt werden soll hier nur zur Information die nicht-medizinische Anwendung von Cannabis, denn neben den als Arzneimittel verordneten Cannabis-Präparaten gibt es legale Anwendungen von CBD-haltigen Produkten wie beispielsweise Kosmetika, Tees, Aromaöle, Rauchwaren oder Nahrungsergänzungsmittel. Auch bezüglich der nicht-medikamentösen Cannabis Anwendung sind die Regelungen von Land zu Land unterschiedlich. Dies eröffnet neben der ärztlichen Verschreibung viele Möglichkeiten, dem Verbraucher CBD in unterschiedlichster Form anbieten zu können. Es ist gerade hierfür mit einer erhöhten Nachfrage an Cannabispflanzen als benötigtes Ausgangsmaterial zu rechnen.
Um den steigenden Bedarf an Cannabisblüten für die medizinische Anwendung zu decken, wurde in Deutschland beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), innerhalb der Bundesopiumstelle, eine staatliche Stelle, die Cannabisagentur, eingerichtet.